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OGH: Kündigung / Unwirksamkeit
• 1. Der Arbeitnehmer kann den aus der Unwirksamkeit der Kündigung abgeleiteten Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unbefristet geltend machen. Der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen.
• 2. Innerhalb welcher Frist der Anspruch geltend gemacht werden muss, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen.
• 3. Eine allgemeine und in jedem Fall geltende Obergrenze von sechs Monaten ist abzulehnen.
• 4. Wird eine Kündigung unmittelbar nach ihrem Ausspruch gem. § 105 ArbVG vom Betriebsrat angefochten, die Unwirksamkeit der Kündigung jedoch vom Arbeitnehmer erstmals 11 Monate nach dem Ausspruch der Kündigung geltend gemacht, so hat der Arbeitnehmer durch seine Untätigkeit gegen seine Aufgriffsobliegenheit verstoßen und das Recht, die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses zu begehren, verloren. - (§ 105 ArbVG, § 77 Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz)
( 9 Ob A 102/02 v)