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ASoK 3, März 2003, Seite 99

OGH: PV / Minderung Erwerbsfähigkeit

Der Oberste Gerichtshof stellt gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG (Art. 140 Abs. 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)

aa) die Ziffer 1. („Im § 222 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. e wird aufgehoben."),

bb) die Ziffer 3 („§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben."),

cc) in der Ziffer 4 die Worte „und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit",

dd) in der Ziffer 5 den Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d)",

ee) die Ziffer 6 („§ 253 d wird aufgehoben."),

ff) in der Ziffer 9 das Zitat „und 253 d" und

gg) in der Ziffer 28 die Zitate „Abs. 1 Z 1 lit. e und", § 236 Abs. 1 Z 2 lit. b" und „253 d" im § 287 Abs. 2 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben. - (§ 253 d ASVG)

„In diesem Sinn ist es aber fraglich, ob das Nichtvorsehen eines Übergangszeitraums für Versicherte, die nach dem In-Kraft-Treten des SVÄG 2000 () erfolgversprechend einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellen hätten können, wäre die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des SVÄG 2000 aufrecht geblieben, dem Gleichheitssatz entspricht. ...

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