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OGH: Unfallversicherungsschutz / Jagdleiter
• 1. Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG, wenn sie nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen, etwa in einem Verein, ausgeübt wird.
• 2. Der Obmann und Jagdleiter einer Jagdgesellschaft, der für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd in den gepachteten Revieren verantwortlich ist und dem die Leitung und Kontrolle des gesamten Jagdbetriebes und Jagdaufsichtsdienstes obliegt, steht, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienst- oder ähnlichen Verhältnisses ausgeübt wird, nicht unter Unfallversicherungsschutz i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG.
• 3. Für einen Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG wäre zudem eine Einordnung in den fremden Betrieb insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handeln und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird, oder seines Vertreters zu handeln. - (§ 176 Abs. 1 Z 6 ASVG)
( 10 Ob S 39/02 m)