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Nichtübereinstimmung der Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit - Überprüfung durch das Gericht
• Nichtübereinstimmung der Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit - Überprüfung durch das Gericht (§§ 8 f. ArbVG, § 2 Abs. 13 GewO)
infas 1/2003, 5 - 8, ecolex 1/2003, 46 f.: 8 Ob A 192/01w
Ob für die Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder derjenige des Gewerbes anzuwenden ist, hängt ausschließlich von der die Gerichte bindenden Zuordnung durch die Wirtschaftskammer ab.
In einem Fall allerdings, in dem die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun hat, hat das Gericht die Anwendung des „richtigen" Kollektivvertrages selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist.