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Kapitalkonsolidierung mit nicht beherrschenden Anteilen nach DRS 23
Die partielle Aufdeckung von Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung für die nicht beherrschenden Gesellschafter, die an einer Kapitalerhöhung des Tochterunternehmens überproportional teilnehmen, steht im Mittelpunkt der folgenden Fallstudie. Hierbei zeigt sich: Die auf die Anteilseignergruppen zugeordneten Unterschiedsbeträge können nicht proportional fortgeschrieben werden, sondern erfordern eine separate Fortschreibung. Insbesondere in der Interaktion mit anderen Normen des DRS 23, wie der Empfehlung zur Aufteilung von Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung auf die Geschäftsfelder, kann – unabhängig von konzeptionellen Einwänden – die Fortschreibung von Unterschiedsbeträgen rasch komplex werden und überdies ein bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial beinhalten, das sich von Abschlussadressaten kaum abschätzen lässt.
1. Einleitung
Am machte das BMJV den bereits am vom DRSC beschlossenen DRS 23 „Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)“ bekannt; diesem kommt somit für den Konzernabschluss GoB-Vermutung zu. DRS 23 behandelt – wie auch der durch den DRS 23 ersetzte Vorgängerstandard DRS 4 – eine Re...