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OGH: Überkollektivvertragliche Entlohnung
• 1. Vereinbarungen, wonach die über das kollektivvertragliche Mindestgehalt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, sind zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss.
• 2. Es ist sachgerecht, § 5 Abs. 1 des KV für Angestellte der Banken und Bankiers seinem Wortlaut getreu auszulegen. Da eine zwingende Anrechnung von Vordienstzeiten ab der Tätigkeitsgruppe IV nicht vorgesehen ist, so ist eine Anrechnung von Vordienstzeiten, die nicht unter dem Zwang des Kollektivvertrages, sondern auf Grund freiwilliger Vereinbarung erfolgt, als überkollektivvertragliche Entlohnung zu werten und daher in die Deckungsrechnung für das kollektivvertragliche Mindestentgelt und die sich daraus ergebende Überstundenvergütung einzubeziehen. - (§ 10 AZG, § 5 Abs. 1 des KV für Angestellte der Banken und Bankiers)
„Um das kollektivvertragliche Mindestgehalt zu ermitteln und zu prüfen, ab wann eine darüber hinausgehende Besserstellung vorliegt, sind jene Tatbestandsmerkmale zu erfassen, an welche der Kollektivvertrag anknüpft. Vorliegendenfalls handelt es sich hiebei um...