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OGH: KV Hotel-, Gastgewerbe
• 1. Nach dem klaren Text des Punktes 17 lit. b des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe gelten „befristete" Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind.
S. 61• 2. Die Bezeichnung „Schluss der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Formulierungen wie „bis zum Ende der Saison, das ist bis Anfang November" oder „Dauer der Saison bis Ostern 1997" sind keine wirksamen Befristungen im Sinne dieser Kollektivvertragsbestimmung.
• 3. Gleiches gilt für die vorliegende Formulierung „für die Wintersaison 99/00 ab dem 20. Dezember bis Ende März". Gerade der Hinweis auf die Wintersaison und die Bezeichnung Ende März zwingen nämlich zu dem Schluss, dass damit nicht der 31. 3., somit ein kalendermäßig bestimmter Tag, als Ende einer Frist bestimmt wird, sondern das Ende der hinsichtlich ihrer Dauer noch nicht genau einschätzbaren Wintersaison maßgeblich sein sollte. - (Pkt. 17 lit. b des KV für das Hotel- und Gastgewerbe)
( 9 Ob A 55/02 g)