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ASoK 2, Februar 2003, Seite 59

OGH: Ausgliederung Post

Die Konsequenz der Regelungen der §§ 18, 19 Poststrukturgesetz (PTSG) für den Bereich des Individualarbeitsrechts ist, dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen im Ausgliederungsgesetz vorhanden sind. Für die ehemaligen Vertragsbediensteten hat dies im Rahmen der Personalüberleitung die Konsequenz, dass sie zu Angestellten bzw. Arbeitern mit einem neuen privaten Arbeitgeber übergeleitet werden und das VBG als lex contractus Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge wurde. Es dient als Vertragsschablone. - (§§ 18, 19 PTSG)

„Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Zuge der Ausgliederung durch das Struktur-Anpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, Art. 95 - Bundesgesetz über die Errichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG) - die Form einer Kapitalgesellschaft gewählt und das Aktiengesetz, soweit das Ausgliederungsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, für anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 1 PTSG). Nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes unterliegen die Dienstverhältnisse der neu eintretenden Bediensteten dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom AG. Gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die bei der Post- und Te...

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