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VwGH: Ausländerbeschäftigung / Kontrolle
• 1. Die zeitlich beschränkte Pflicht der Kontrollorgane, gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 mit dem Beginn der Kontrolle zuzuwarten, findet ihre Grenze in der Zweckgefährdung der beabsichtigten Kontrolle. Eine solche ist dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung das Zuwarten die Zeitspanne überschreitet, ab der die abstrakte Gefahr besteht, dass allenfalls unberechtigt beschäftigte Ausländer aus dem Betrieb verbracht werden könnten.
• 2. Maßgebend ist eine typologische objektive Durchschnittsbetrachtung. Dass eine konkrete Gefahr für eine derartige Vorgangsweise im jeweils kontrollierten Betrieb besteht, ist daher nicht erforderlich.
• 3. Eine bestimmte Form, in der der Arbeitgeber nach § 26 Abs. 3 AuslBG beim Betreten des Betriebes von der bevorstehenden Kontrolle zu informieren ist, enthält das Gesetz nicht.
• 4. Aus dem Zweck der Kontrolle ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber bei seiner Abwesenheit vom Betrieb dafür zu sorgen hat, dass jemand anderer an seiner Stelle als „Anlaufstelle" für die Kontrollorgane zu dienen hat. Trifft er für diesen Fall keine Vorsorge, sind die KontrollorganeS. 58 jedenfalls nicht gehalten, bis zur erfolgreichen Verständigung des Arbeitgebers mit dem Beginn der Betriebskontrolle zu...