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VwGH: Türkische Arbeitnehmer
• 1. Die im ersten Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung ist nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört.
• 2. Die Frage, ob die „ursprüngliche" Bezugsperson durch eine andere, d. h. einen anderen Familienangehörigen, ersetzt werden kann, ist nach der Textierung des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 zu verneinen. - (Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom )
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