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ASoK 2, Februar 2003, Seite 56

Elektronische Datenübermittlung bei Kommunalsteuerprüfungen

Dr. Wolfgang Höfle

Elektronische Datenübermittlung bei Kommunalsteuerprüfungen (§ 14 KommStG)

BGBl. II Nr. 453/2002 v. .

Die Gemeinden haben via FinanzOnline folgende Daten an GKK bzw. Finanzamt zu übermitteln: Finanzamts- und Steuernummern, jährliche Bemessungsgrundlage, Angabe, ob eine Nachschau durchgeführt wurde, Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen, sowie außerordentliche Wahrnehmungen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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