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Sozialversicherung für Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen
Änderung seit 1. 1. 2003 durch BMSG-Erlass
Nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen waren bis von der ASVG-Vollversicherung ausgenommen. Gleichzeitig wurde das Sozialministerium ermächtigt, durch Verordnung pauschal beitragsfreie Aufwandsentschädigungen festzulegen (vgl. § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG). Die derzeit geltende Verordnung (BGBl. II Nr. 409/2002 vom 5. 11. 200 ist weiterhin nur für nebenberuflich Vortragende anwendbar und enthält einen monatlichen „Freibetrag" von € 537,78.
Ausgehend von den Erfahrungen seit und nach Gesprächen mit der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs (KEBÖ) hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Wirkung einen neuen Durchführungserlass2) erstellt. Während die Punkte 2 bzw. 4 des früheren Erlasses (Definition „Nebenberuflichkeit" bzw. „Erwachsenenbildungseinrichtung") unverändert bleiben, wurden die Punkte 1 und 3 neu gefasst und durch einen Punkt 5 ergänzt. Konkret ergeben sich folgende wesentlichen Änderungen:
• Es ist nicht mehr zwischen Lehrenden (ASVG) und Vortragenden (GSVG) zu unterscheiden, alle nebenberuflich Tätigen gelten dem Grunde nach als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (Ausnahme: Gewerbe-/Berufsberechtigung, siehe unten). Nicht mehr von Bedeutung ist daher die...