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ASoK 2, Februar 2003, Seite 34

Verpflichtende Deutschkurse für Ausländer

Die seit 1. 1. 2003 geltenden Regelungen der Integrationsvereinbarung

Mag. Maria Kaun

Seit haben Ausländer, die sich nach dem in Österreich niedergelassen haben oder die seit neu zuwandern, eine Integrationsvereinbarung mit dem Bund einzugehen. Die Regelungen über die Integrationsvereinbarung wurden mit der umfassenden Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, mit welcher das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Fremdengesetz geändert wurden, eingeführt. Die Novelle ist seit in Kraft.

Welcher Personenkreis hat die Integrationsvereinbarung einzugehen?

Die Verpflichtung zum Eingehen der Integrationsvereinbarung trifft Drittstaatsangehörige (das sind Personen, die weder EWR-Bürger noch österreichische Staatsbürger sind), die sich nach dem in Österreich niedergelassen haben oder die sich ab in Österreich niederlassen werden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich zum Zweck der Familienzusammenführung in Österreich niederlassen.

Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung

§ 50 b FrG zählt ein Reihe von Personengruppen auf, die vom Eingehen der Integrationsvereinbarung ausgenommen sind. Unter die Ausnahmen fallen:

1. Begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern:

Das sind Ehegatten, Verwandte in abst...

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