Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Betriebspension / Kürzung
• 1. Die Betriebsvereinbarungsparteien können auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen.
• 2. Wenngleich bei Auslegung des normativen Teiles eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen Interessen herbeiführen wollen, ist maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Da die subjektive Absicht der beim Abschluss beteiligten Personen nicht maßgeblich ist, kommt auch eine Vernehmung der beteiligten Personen nicht in Betracht. - (§ 2 Abs. 2 Z 2, § 29 ArbVG)
( 9 Ob A 293/01 f)