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VwGH: Türkische Arbeitnehmer
• Eine in der Vergangenheit vorhandene Zugehörigkeit eines begünstigten türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt i. S. d. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom , Nr. 1/80 bewirkt nicht auf Dauer bzw. unbestimmte Zeit eine endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Ist seit dem Verlust der Beschäftigung bereits ein Zeitraum von etwa 22 Monaten vergangen, so werden die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 nicht mehr erfüllt. - (Art. 6 und 7 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom )
„Wie der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin, ausführte, ist die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates nämlich grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, z. B. in dem er sich als Arbeitsuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht. Mit diesem Erfordernis lässt sich gewährleisten, dass der türkisc...