Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH: Arbeitslosenversicherung
• 1. Artikel 48 Abs. 2 und Art. 51 EGV lassen es auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nicht zu, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf Grund des In-Kraft-Tretens der VO (EWG) Nr. 1408/71 unanwendbar geworden sind.
• 2. Hat eine Arbeitnehmerin schon von 1973 bis 1982 in Österreich Versicherungszeiten erworben und somit schon vor dem von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, so hat sie als österreichische Staatsangehörige auf Grund des zwischen Österreich und Deutschland bestehenden Abkommens über die Arbeitslosenversicherung Anwartschaften auf Arbeitslosengeld i. S. d. Art. 7 Abs. 1 erster Fall erworben.
• 3. Die Arbeitnehmerin kann daher ihren Anspruch auf das genannte nach wie vor in Geltung stehende Abkommen stützen, wobei sie aber nicht besser zu stellen ist, als dies nach dem Abkommen der Fall wäre. Soweit daher das Abkommen die Berücksichtigung weiterer Umstände, wie z. B. die Anrechnung der in Anspruchnahme von Geldleistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung ...