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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2025, RV/7101313/2025

Zuordnung des Spendenabzuges bei ausländischen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung folgender Daten festgesetzt:
< inländische Einkünfte (PVA): 3.873,36 €
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7: 387,33 € (Spenden als Sonderausgaben)
< ausländische Einkünfte: 77.617,81 €
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7: 6.017,67 €
Die geleisteten Spenden an karitative Einrichtungen seien also insgesamt mit einem Betrag von 6.405,00 € berücksichtigt worden. Dies entspricht jenem dem Finanzamt übermittelten Betrag.
Weiters seien noch Steuerberatungskosten im Ausmaß von 516,00 € berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 eingereicht.
Darin wurde ausgeführt, dass die Berechnung der 10%-Grenze für den Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 falsch berechnet worden sei. In diese Grenze seien auch die ausländischen Einkünfte einzubeziehen - siehe und . Die Spenden seien in voller Höhe abzugsfähig - siehe auch Berufung und Erledigung im Akt 2015. Die Veranlagungen 2015 bis 2022 seien immer antragsgemäß erledigt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass lt. Mitteilungen der Spenden diese einen Betrag von 6.405,00 € aufweisen würden. Im Bescheid seien 387,33 € bei den inländischen Einkünften und 6.017,67 € bei den ausländischen Einkünften berücksichtigt worden.
Es seien also die gesamten geleisteten Spenden berücksichtigt worden.
Die Spenden seien im Verhältnis der Einkünfte berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Spenden in Höhe von 6.405,00 € ausschließlich bei den inländischen Einkünften abzuziehen seien (keine Aufteilung inländische - ausländische Einkünfte).

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme, beantragte die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht schon seit einigen Jahren sowohl inländische Einkünfte (Pensionsversicherungsanstalt) als auch Bezüge aus einer ausländischen bezugsauszahlenden Stelle (in Österreich steuerbefreite Auslandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt).

Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig.

Im beschwerdegegenständlichen Jahr zahlte der Beschwerdeführer Spenden in Höhe von 6.405,00 € an begünstigte Einrichtungen.

Strittig ist nunmehr, in welchem Verhältnis bzw. mit welchem Betrag diese Zahlungen den inländischen Einkünften zuzurechnen sind.

2. Beweiswürdigung

Die entsprechenden Einnahmen (inländischer Pensionsbezug sowie Auslandseinkünfte) sind den vorliegenden Daten des Finanzamtes zu entnehmen (beispielsweise dem Einkommensteuerbescheid 2023 vom ).

Die Spendenzahlungen wurden von den empfangenden Organisationen gesetzeskonform an das Finanzamt gemeldet und sind somit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrages nach § 105.

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[…]
7. freigiebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, …
[…]

Somit errechnet sich der insgesamt mögliche Spendenabsetzbetrag aus den gesamten inländischen und ausländischen Bezügen.
Dieser Höchstbetrag wurde auch im hier strittigen Bescheid berücksichtigt.
Berechnung:
< inländische Einkünfte: 3.873,36 €
< ausländische Bezüge: 77.617,81 €
< Gesamtsumme: 81.491,17 €
Somit wäre insgesamt ein Spendenabzug von rund 8.150,00 € möglich.
Tatsächlich wurde allerdings ein Betrag von 6.405,00 € geleistet - dieser Betrag ist folglich auch zu berücksichtigen.

Wie aus dem strittigen Bescheid klar ersichtlich ist, sind bei der Besteuerung in Österreich lediglich die inländischen Einkünfte aus dem Pensionsbezug zu versteuern und bilden somit die "Einkünfte".
Aus § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 geht klar hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte als Basis der 10%-Grenze anzusetzen ist.
Somit ist dieser gesetzlichen Regelung klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass bei der Steuerberechnung 10% von den (inländischen) Einkünften zu berücksichtigen sind - somit 10% von 3.873,36 € - also 387,33 €.
Diesen Betrag hat auch die belangte Behörde der Steuerberechnung zugrunde gelegt.

Da die Finanzierung dieser Spenden auch die ausländischen Einkünfte beeinflusst hat, wurde der restliche Betrag (6.017,67 €) bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich eine Besteuerung vorzunehmen, wie sich auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vorzunehmen wäre; d.h. die ausländischen Einkünfte wären den inländischen Einkünften zuzurechnen und davon die Spenden abzuziehen. Die Spenden werden ja auch von den ausländischen Einkünften mitfinanziert.

Da die gesetzlichen Bestimmungen im EStG ausschließlich die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte ansprechen, sind die in Österreich nicht steuerpflichtigen Einkünfte eben nicht unmittelbar bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen.
Die (indirekte) Berücksichtigung bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ergibt sich aus den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.

Die 10% Grenze im § 18 EStG 1988 bezieht sich zweifelsfrei auf die "Einkünfte" welche der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde zu legen sind.
Die Einkünfte aus den Auslandseinkünften sind aber nicht der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde zu legen, da sie steuerfrei sind - sie gehören auch nicht zu den Einkünften.

Somit war die Berechnung der belangten Behörde im strittigen Steuerbescheid richtig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Regelung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG. Somit war eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101313.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAF-86645