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Gewährleistung im Wohnungseigentum
immo aktuell 2025/19
Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern es ist darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung eines Außerstreitrichters erforderlich. Dies ist aber dann entbehrlich, wenn bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen betreffend allgemeine Teile durch einen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, also kein Interessenkonflikt möglich ist.
Sachverhalt: [1] Die Beklagte ließ in den Jahren 2012 bis 2013 das Dachgeschoss des auf einer ihr gehörigen (parifizierten) Liegenschaft errichteten Hauses durch Schaffung von zwei Mansardenwohnungen (Top 201 und Top 202) ausbauen. Im Anschluss verkaufte sie der Erstklägerin mit Kaufvertrag vom 298/1924-stel Anteile der Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 202, und dem Zweitkläger mit Kaufvertrag vom 264/1924-stel Anteile derselben Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 201.
[2] In der Wohnungseigentumsanlage befinden sich insgesamt sieben Eigentu...