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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 417

OGH: Sozial ungerechtfertigte Kündigung

1. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sind nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen S. 418gleichwertigen Arbeitsplatzes bzw. der damit verbundene Einkommensverlust einzubeziehen; es ist vielmehr auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen.

2. Neben der Prognose, dass es für den Arbeitnehmer kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, wenn auch unter Umständen Abstriche beim Einkommen hingenommen werden müssen, ist auch das Fehlen von Schulden und Sorgepflichten der Arbeitnehmerin und das vergleichsweise höhere Einkommen ihres Ehegatten zu berücksichtigen.

3. Wegen der notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern ist das Einkommen der Ehegatten gekündigter Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit abstellend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg eine Diskriminierung der Frauen bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Geschlechts herbeizuführen. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

„Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ha...

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