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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 416

OGH: Kündigung durch Masseverwalter

1. Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Falle eine Willenserklärung sei, noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handelt.

2. Bei einer Kündigung durch den Masseverwalter sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen, die im Zweifel gegen eine Willenserklärung des Masseverwalters sprechen, nicht begünstigt kündigen zu wollen.

3. Es ist davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen, und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. Nur dann, wenn der Masseverwalter zum Ausdruck bringt, dass eine Lösungserklärung nicht gem. § 25 KO erfolge, kann eine nicht nach dieser Bestimmung beabsichtigte Arbeitsvertragsbeendigung angenommen werden. - (§ 25 KO)

( 8 Ob A 70/01 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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