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Änderungen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens durch die Zivilverfahrensnovelle 2002
Schiedsvereinbarungen, Gerichtsbesetzung, Rechtsmittel
Durch die Zivilverfahrensnovelle 2002 (ZVN 2002, BGBl. I Nr. 76/2002) erfährt das Zivilprozessrecht einige grundlegende Änderungen und Neuerungen. Unter anderem wird die bisherige Erste Tagsatzung in die Klagebeantwortung sowie in die neu geschaffene „vorbereitende Tagsatzung" verlagert, das unechte Versäumungsurteil abgeschafft und das Mahnverfahren erweitert. Die Novelle soll - ohne Rechtsschutzdefizite zu bewirken - den Grundsätzen der Prozessbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerecht werden.
In diesem Kontext stehen auch die Neuerungen innerhalb des ASGG. Getragen vom Gedanken der Verfahrensbeschleunigung und der Aufwertung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wurde das ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985) in einigen entscheidenden Punkten mit Wirkung ab novelliert.
§ 9 Abs. 2 ASGG: Schiedsvereinbarungen für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder
Schiedsvereinbarungen sind in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) und in Sozialrechtssachen grundsätzlich unwirksam. Für bereits entstandene Streitigkeiten können jedoch Schiedsvereinbarungen in Arbeitsrechtssachen gem. § 50 Abs. 1 ASGG (Individualarbeitsrechtssachen) geschlossen werden.
Die ZVN schmälert den Anwendungsbereich dieser Schutzvo...