Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geringfügig Beschäftigte und liegen gelassene Rückforderungsanträge
Entscheidungspflichtverletzung der Gebietskrankenkassen?
In Hinblick auf die zu erwartende Aufhebung des § 53 a Abs. 1 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof haben zahlreiche Arbeitgeber bzw. ihre steuerlichen Vertreter Rückforderungsanträge für die in den Jahren 1998 bis 2001 bezahlten N-62-Beträge (für KV und PV) gestellt. Zur Enttäuschung vieler blieben ihre Anträge an die GKK - oft auch trotz Intervention - unerledigt. Die Rückforderungsansprüche gingen verloren. In einem Musterprozess soll nun einer Gebietskrankenkasse diese Entscheidungspflichtverletzung vorgeworfen werden.
1. Ausgangslage
Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 137/1997, und der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, wurde den Arbeitgebern mit Wirkung per die Pflicht auferlegt, für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gemäß § 53 a Abs. 1 Z 2 ASVG einen Zuschlag von insgesamt 16,4 % von deren Beitragsgrundlage zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof hat im Anlassfall betreffend ein Reinigungsunternehmen mit Beschluss B 1271/99-7 vom ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich jener Bestimmungen eingeleitet, die die Unternehmer seit verpflichteten, einen Zuschlag von 16,4 % für Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zu entrichte...