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ASoK 11, November 2002, Seite 354

Die Anwendbarkeit des BMVG auf freie Dienstnehmer, AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer

Geltung des BMVG kann mit diesen Gruppen vertraglich vereinbart werden

Mag. Horst Hohl

Am ist das neue BMVGin Kraft getreten, welches die Abfertigung neu für alle Arbeitsverhältnisse regelt, die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhen und nach dem beginnen. Die Bestimmungen des BMVG gelten hingegen nicht für die freien Dienstnehmer. Bei diesen handelt es sich um Personen, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern in keiner oder kaum einer persönlichen Abhängigkeit stehen.

Eine allfällige analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften auf freie Dienstverhältnisse kommt aber nur insoweit in Betracht, als arbeitsrechtliche Vorschriften nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen, weshalb hier die analoge Anwendung der Abfertigungsnormen des AngG von vornherein ausscheidet.

Vorstände von Aktiengesellschaften sind als freie Dienstnehmer anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des BMVG. Ebenfalls vom Geltungsbereich des BMVG und vom arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgenommen sind die Aufsichtsräte einer AG sowie die Stiftungsvorstände und die Sparkassenräte.

1. Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von AG-Vorständen

Hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft von AG-Vorständen ist schon vielfach die Frage aufgetaucht, ob bei Vorständen nicht unter...

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