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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 352

OGH: Unfallversicherung / Rentenanspruch

Der Träger der Unfallversicherung hat gem. § 183 Abs. 1 ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 von 100 geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.

Zum Vergleich, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zu Grunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Tatsachenkomplexes vorliegt, der für die letzte Feststellung der Rente maßgebend war, sind die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zu Grunde lagen, mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind. - (§ 183 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 320/01 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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