Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Unfallversicherungsschutz / Arbeitsgerät
• Von einem Arbeitsgerät i. S. d. § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG kann nur dann gesprochen werden, wenn dieses hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet. Bei von einem Lehrer als Anschauungsmaterial in der Schule verwendeten Bildern, die gewöhnlich für private Zwecke bestimmt sind, handelt es sich daher um keine Arbeitsgeräte i. S. d. § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG. - (§ 175 Abs. 2 Z 5 ASVG)
( 10 Ob S 343/01 s)