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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 351

OGH: Schüler- / Studentenunfallversicherung

Besteht auf Grund eines anderen Tatbestandes für einen Studierenden bereits Unfallversicherungsschutz, so geht dies der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung vor, selbst wenn daneben auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i ASVG bzw. des § 175 Abs. 4 ASVG erfüllt wären. - (§§ 175 Abs. 1 u Abs. 4, § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG)

„Zur Abgrenzung der Versicherungsfälle nach § 175 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG vertrat das Oberlandesgericht Wien als damals zuständiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen den Standpunkt, dass jede dem konkreten Bedarf des Betriebes dienende Schulung nach § 175 Abs. 1 ASVG geschützt sei, weshalb die Sondernorm einen weiteren Umfang haben müsse (SSV 4/50; 11/115). Dem hielt Tomandl (SV-System 13. Ergänzungslieferung 289 f.) zutreffend entgegen, dass es für die Frage, ob eine Ausbildung gem. § 175 Abs. 1 ASVG geschützt sei, nicht auf den Bedarf des Betriebes ankomme, sondern einzig und allein darauf, ob die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolge; das werde dann der Fall sein, wenn die Teilnahme vom Dienstgeber angeordnet oder unterstützt werde. Hier ist von Bedeutung, dass die Ausbildung der Klägerin an der pädagogischen Akademie während ihres Beschäftigungsverhältnisses als Lehrerin im Rahmen einer von ihr...

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