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VwGH: Lenkzeit bei LKW-Fahrern
• Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Begriff „Gesamtlenkzeit" i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der EG-Verordnung 3820/85, den § 28 Abs. 1 a Z 4 des AZG als „Lenkzeit" übernimmt,S. 350 abweichend vom Sprachgebrauch dahin gehend zu verstehen wäre, dass bestimmte Zeiten, in denen der EG-Verordnung 3820/85 unterliegende LKW von ihren Fahrern im Straßenverkehr bewegt werden, davon nicht umfasst wären.
• Es sind daher auch diejenigen Fahrtzeiten in die Lenkzeit einzubeziehen, in denen die Arbeitnehmer auf Grund eines Entgegenkommens des Arbeitgebers mit dem LKW von ihrem Wohnort zum Dienstantritt bzw. nach Dienstschluss zu ihrem Wohnort unterwegs waren. - (§ 28 Abs. 1 a Z 4 AZG)
(-5, 0181-6)