Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH: Arbeitnehmerschutz / Baustellenmeldung
• Durch die Formulierung des voraussichtlichen Endes der Baustelle mit „ca. Ende Dezember 1997" in der Baustellenmeldung ist im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz ausreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bestellung des Bauleiters auf die Dauer der Arbeiten auf der Baustelle erfolgt ist, sofern die Bestellung nicht vorher widerrufen wird.
• Es war somit auch zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung am ein rechtswirksamer Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von der bauführenden Gesellschaft auf den zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Bauleiter gegeben. - (§ 23 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz)
(-6)