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Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Rechtsprechung des OGH zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Zusammenhang mit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie
Der OGH hat in einem Erkenntnis zu § 122 BSVG (Rs. 10 Ob S 49/02 g vom ) festgehalten, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter die Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Gleichbehandlungsrichtlinie fällt und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig ist.
Nach der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer neben jener bei Arbeitslosigkeit sowie der Gleitpension eine der möglichen Arten der „Frühpension". Es finden sich hierzu im Wesentlichen gleich lautende Parallelbestimmungen in den relevanten Sozialversicherungsgesetzen (§ 253 b ASVG, § 122 BSVG, § 131 GSVG). Inhaltlich hervorzuheben sind bei dieser Pensionsform das unterschiedliche Antrittsalter für Frauen und Männer (55 bzw. 60 zum hier relevanten Stichtag) und besondere Voraussetzungen betreffend Versicherungs- bzw. Beitragszeiten. Speziell gegen das unterschiedliche Antrittsalter richtet sich die Beschwerde der klagenden Parteien.
Zum Leitsatz des OGH
In seinem Erkenntnis beruft sich der OGH im Wesentlichen auf die Ausführungen zum vorangegangenen Urteil zur Rs. 10 Ob S 334/01 t vom