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AVR 3, Juni 2025, Seite 109

Auslegung eines Wiederaufnahmebescheides und dessen Aufhebung nach § 299 BAO

AVR 2025/8

§ 303 BAO

Auch wenn in der Begründung der [Wiederaufnahme-]Bescheide auf einen „Antrag“ Bezug genommen wird, kann damit nur die Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme durch den Mitbeteiligten gemeint sein, sodass lediglich von einem Vergreifen im Ausdruck seitens der Abgabenbehörde auszugehen ist.

Sachverhalt: Infolge einer Korrespondenz per Telefon und E-Mail vom zwischen dem Mitbeteiligten und dem Finanzamt wurde die Einkommensteuer 2008 bis 2011 des Mitbeteiligten mit Bescheiden vom gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und die Einkommensteuer niedriger festgesetzt. Aus dem Spruch des Wiederaufnahmebescheides ging nicht hervor, ob die Wiederaufnahme auf Antrag oder von Amts wegen erfolgte, begründend wurde jedoch ausgeführt, dass die Wiederaufnahme aufgrund „Ihres [des Mitbeteiligten, Anm] Antrags“ erfolgte. Mit Bescheiden vom hob das Finanzamt die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 299 BAO auf, da kein Antrag des Mitbeteiligten auf Wiederaufnahme vorliege und auch aus Sicht der Behörde keine neuen Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO hervorgekommen sein, woraufhin der Mitbeteiligte die hier streitgegenständliche Beschwerde gegen die Aufhebungsbescheide erhob.

S. 110 Das BFG gab der Beschwerde statt und ho...

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