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Keine Akteneinsicht beim ABB iZm Kontrollen nach AuslBG und ASVG
AVR 2025/7
§ 1 BFGG; Art 130 B-VG; §§ 2 und 3 ABBG; § 49 BAO; § 17 AVG; § 58 FinStrG
Bei Kontrollhandlungen des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) zur Prüfung der Frage, ob Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG eingehalten wurden, handelt es sich nicht um ein vom ABB geführtes Verwaltungsverfahren (sondern um einen verfahrensfreien Verwaltungsakt), sodass das ABB diesbezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren hat.
Sachverhalt: Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde bei der Mitbeteiligten durch Organe des ABB kontrolliert, ob Bestimmungen des AuslBG und des ASVG eingehalten werden. Dabei wurden keine Übertretungen festgestellt, sodass es zu keinen Strafanträgen und somit zu keinen (von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu führenden) Verwaltungsstrafverfahren kam. Vom ABB wurden in dem Zusammenhang keine bescheidförmigen Maßnahmen gesetzt. Die im Zuge der Kontrolle erhobenen Unterlagen wurden der ÖGK iZm einer von dieser durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) übermittelt. Nachdem die Mitbeteiligte beim ABB um Übermittlung der anonymen Anzeige ersucht und dies vom ABB unter Hinweis auf § 17 AVG (Akteneinsicht) abgelehnt worden war, beantragte die Mitbeteiligte Akteneinsicht. Das ABB wies diesen Antrag mit Besch...