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Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben ein Mitspracherecht
Für alle Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt, ist ab dem zweiten Monat der Beschäftigung ein laufender (Abfertigungs-)Beitrag an eine Mitarbeitervorsorge-Kasse zu entrichten. Wie diese Kasse ausgewählt werden muss, ist vom Gesetzgeber äußerst unpräzise formuliert worden.
Die in Gründung befindlichen Mitarbeitervorsorge-Kassen (MV-Kassen) sind private Institute, die sich vom Angebot her unterscheiden können. Die Auswahl obliegt dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmer haben jedoch ein Mitspracherecht.
Diese Auswahl der MV-Kasse ist in den §§ 9 und 10 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorge-Gesetzes (BMVG) geregelt. Dabei wird unterschieden, ob die (betroffenen) Arbeitnehmer von einem Betriebsrat vertreten sind oder nicht.
Laut den Erläuterungen zum BMVG gilt der Grundsatz „Eine MV-Kasse pro Arbeitgeber", doch wurde dieses Prinzip im Gesetz selbst nicht verankert. Vielfach wird durch das Auswahlverfahren selbst, aber auch durch Betriebs(-teil-)übergänge dieser Grundsatz durchbrochen werden.
1. Betriebe mit Betriebsrat
§ 9 Abs. 1 BMVG lautet:
„Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1 b ArbVG oder gleichartigen österreichischen ...