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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 326

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse - eine Herausforderung für Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben ein Mitspracherecht

Mag. Martin Binder und Mag. Bettina Schifko

Für alle Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt, ist ab dem zweiten Monat der Beschäftigung ein laufender (Abfertigungs-)Beitrag an eine Mitarbeitervorsorge-Kasse zu entrichten. Wie diese Kasse ausgewählt werden muss, ist vom Gesetzgeber äußerst unpräzise formuliert worden.

Die in Gründung befindlichen Mitarbeitervorsorge-Kassen (MV-Kassen) sind private Institute, die sich vom Angebot her unterscheiden können. Die Auswahl obliegt dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmer haben jedoch ein Mitspracherecht.

Diese Auswahl der MV-Kasse ist in den §§ 9 und 10 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorge-Gesetzes (BMVG) geregelt. Dabei wird unterschieden, ob die (betroffenen) Arbeitnehmer von einem Betriebsrat vertreten sind oder nicht.

Laut den Erläuterungen zum BMVG gilt der Grundsatz „Eine MV-Kasse pro Arbeitgeber", doch wurde dieses Prinzip im Gesetz selbst nicht verankert. Vielfach wird durch das Auswahlverfahren selbst, aber auch durch Betriebs(-teil-)übergänge dieser Grundsatz durchbrochen werden.

1. Betriebe mit Betriebsrat

§ 9 Abs. 1 BMVG lautet:

„Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1 b ArbVG oder gleichartigen österreichischen ...

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