Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Vertragsbedienstete NÖ
• Die Missachtung einer ausdrücklichen Dienstanweisung des Bürgermeisters, ihm ab sofort jeden Posteingang, der an die Arbeitnehmerin, an ihn oder an einen Gemeinderat gerichtet sei, ungeöffnet vorzulegen bzw. Schriftstücke mit der Anschrift „zu Handen" unverzüglich an die betreffenden Personen weiterzuleiten, indem die Arbeitnehmerin sämtliche Post öffnete, stellt - insbesondere bei Vorliegen mehrmaliger Ermahnungen - eine gröbliche Dienstverletzung dar. Ihre Kündigung ist daher i. S. d. § 37 des niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gerechtfertigt.
• Der Fall der Weigerung, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen, stellt sogar einen Entlassungsgrund i. S. d. § 39 Abs. 2 des niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes dar. - (§§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 Niederösterreichisches Gemeinde-VertragsbedienstetenG)
( 9 Ob A 146/01 p)