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Ist eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen gem. § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. des Schuldenregulierungsverfahrens verfügt worden, so geht § 12 a KO dem § 71 GSVG vor. Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht.
• Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder eines Zahlungsplans zu entgehen. - (§ 71 GSVG, § 12 a KO)
( 10 Ob S 215/01 t)