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ASoK 9, September 2002, Seite 318

OGH: PV / Ersatzfreiheitsstrafen

Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsverfahren ist unter die Bestimmung des § 58 Abs. 1 GSVG, wonach Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhen, zu subsumieren. - (§ 58 Abs. 1 GSVG)

( 10 Ob S 347/01 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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