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2. Abgabenänderungsgesetz 2002
• 2. Abgabenänderungsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 132/2002 v. .
Das Gesetzespaket enthält u. a. folgende Punkte (In-Kraft-Treten: ):
- Gemeinsame Prüfung aller Lohnabgaben, also Prüfung nur mehr durch Finanzamt oder Krankenversicherungsträger (i. d. R. Gebietskrankenkasse); die Gemeinden selbst prüfen grundsätzlich nicht mehr, dafür können nun mehr die Zollbehörden eingesetzt werden (§§ 86, 89 EStG, § 41 a ASVG, § 14 KommStG).
- Neuer Lohnzettel inkl. sozialversicherungsrechtlicher Beitragsgrundlagen, der bei unterjährigem Dienstverhältnis-Ende bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden muss (§ 84 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 ASVG).
- Die Beitragsnachweisung beim Lohnsummenverfahren wird gesetzlich und somit bundesweit einheitlich festgelegt: 15. des Folgemonats (§ 34 Abs. 2 ASVG).
- Abfertigungsbeitrag und dessen Bemessungsgrundlage müssen im Lohnkonto und auf dem Lohnzettel angeführt sein (§ 76 sechster Satz sowie § 84 Abs. 3 EStG). Beides muss auch auf der monatlichen Lohnabrechnung für den Mitarbeiter stehen (§ 78 Abs. 5 EStG).
- Zuständige Betriebsstätte für die Lohnverrechnung eines Arbeitgebers ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte (§ 81 Abs. 3 EStG).
- Konkretisierung der Lohnsteuer-Auskunft: Finanzamt muss tunlichst innerhalb von 14 Tagen Auskunft geben (§ 90 EStG).
- Konkretisierung der (ohn...