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Ausbildungskosten "im betrieblichen Interesse"?
• Ausbildungskosten „im betrieblichen Interesse"? (§ 26 Z 3 EStG)
RdW 7/2002, Art. Nr. 428: Artikel von W. Doralt.
Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer „im betrieblichen Interesse" aufwendet, gehören nicht zum Arbeitslohn. Die LStR verlangen über den Gesetzeswortlaut hinaus ein „überwiegendes" betriebliches Interesse. Dagegen genügt bei dem insoweit vergleichbaren Bildungsfreibetrag für Ausbildungskosten ein „objektivierbares betriebliches Interesse".