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VfGH 03.10.2012, V47/12

VfGH 03.10.2012, V47/12

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §3 ff
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach vom betr Aufhebung des Bebauungsplanes 1 "Hieselmairgründe"
Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach vom , mit der der Bebauungsplan 1 "Hieselmairgründe" aufgehoben wurde.

Eine aktuelle Betroffenheit aus - aus Sicht der Antragsteller - ungünstigen Bestimmungen für die Bebauung von Nachbargrundstücken kann nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Im Übrigen steht den Antragstellern die Geltendmachung der ihnen eingeräumten subjektiven Nachbarrechte in allfälligen Baubewilligungsverfahren offen, wobei sie auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Bebauungsgrundlagen geltend machen können. Wenn den Antragstellern im Baubewilligungsverfahren kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung zukommt, so ist auch eine Verletzung in ihren Rechten iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ausgeschlossen, weil allein auf die Erlassung (Beibehaltung) eines bestimmten Planungsaktes (in Verordnungsform) bzw dessen Gesetzmäßigkeit niemandem ein subjektives Recht zukommt.

Was allfällige Nachteile aus der Aufhebung für das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück angeht, so wird dazu einerseits im Antrag nichts vorgebracht, andererseits sind die Antragsteller insoweit auf das Bauplatzbewilligungsverfahren nach §3 ff Oö BauO 1994 zu verweisen.

Entscheidungstext

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Aufhebung eines Bebauungsplanes unzulässig mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller begehren in ihrem auf Art139

B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach, Z Bau-01-BB1-07, vom zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Mit dieser am selben Tag durch Anschlag kundgemachten Verordnung sei der Bebauungsplan 1 "Hieselmairgründe" aufgehoben worden. Dieser Bebauungsplan habe ua. Regelungen für das Grundstück Nr. 1471/4, KG Oberschlierbach, der Antragsteller und Grundstücke in der Umgebung, zum Teil unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzend, enthalten.

Die Aufhebung verfolge den Zweck, einige Bauten, die dem Bebauungsplan nicht entsprochen hätten, nachträglich genehmigen zu können. So sei das Wohnhaus auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück nicht an der im Plan vorgesehenen Stelle und entgegen dem Baukonsens aus dem Jahr 1981 errichtet worden. Weiters seien auf zwei anderen Liegenschaften Bauten errichtet worden, bezüglich derer den Antragstellern keine Parteistellung zustehe.

Der Bebauungsplan habe auch am Ende der den Regelungsbereich durchquerenden Straße (Sackgasse) einen Umkehrplatz vorgesehen, der den Antragstellern nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Bebauungsplan habe jedem Eigentümer vorgeschrieben, Abstellplätze zu errichten. Auf der Straße seien generell keine Abstellmöglichkeiten vorhanden. Durch die Aufhebung sei eine Zufahrt etwa mit Rettungsfahrzeugen nicht mehr möglich. Die Straße sei mit einer wesentlich geringeren Breite als den im Bebauungsplan vorgesehenen 6 m errichtet worden. Daher komme es bereits aktuell im Winter zu unzumutbaren Zuständen. Sollten alle Grundstücke verbaut werden, wäre eine Zufahrt zum eigenen Grundstück dann überhaupt nicht mehr möglich.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragsteller durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des Bebauungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht aktuell betroffen (vgl. VfSlg. 19.257/2010 mwH). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine aktuelle Betroffenheit entstehen (vgl. VfSlg. 10.703/1985 und 10.793/1986). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall der Aufhebung eines Bebauungsplanes, der sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch Nachbargrundstücke umfasst hat, insoweit übertragbar, als eine aktuelle Betroffenheit aus - aus Sicht der Antragsteller - ungünstigen Bestimmungen für die Bebauung von Nachbargrundstücken nur unter den erwähnten besonderen Umständen abgeleitet werden kann. Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Im Übrigen steht den Antragstellern die Geltendmachung der ihnen eingeräumten subjektiven Nachbarrechte in allfälligen Baubewilligungsverfahren offen, wobei sie auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Bebauungsgrundlagen geltend machen können. Wenn den Antragstellern im Baubewilligungsverfahren kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung zukommt, so ist auch eine Verletzung in ihren Rechten im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ausgeschlossen, weil allein auf die Erlassung (Beibehaltung) eines bestimmten Planungsaktes (in Verordnungsform) bzw. dessen Gesetzmäßigkeit niemandem ein subjektives Recht zukommt (vgl. Neuhofer, OÖ Baurecht6, 2007, Erl. 1 zu §18 bzw. Erl. 2 zu §31 OÖ ROG 1994).

3. Was allfällige Nachteile aus der Aufhebung für das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück angeht, so wird dazu einerseits im Antrag nichts vorgebracht, andererseits sind die Antragsteller insoweit auf das Bauplatzbewilligungsverfahren nach den §§3 ff der OÖ Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994), LGBl. 66 idF LGBl. 36/2008, zu verweisen (vgl. VfSlg. 13.272/1992; die Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 diesbezüglich nicht verändert).

4. Somit ist der Antrag mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §3 ff
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach vom betr Aufhebung des Bebauungsplanes 1 "Hieselmairgründe"
Sammlungsnummer
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Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Nachbarrechte,
Rechte subjektive öffentliche
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2012:V47.2012
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-85358