VfGH 16.06.2009, V467/08
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Oö StraßenG 1991 §13 Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 103/2007, betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße |
Rechtssatz | Die angefochtene Verordnung ist zwar Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen (für einen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid), als bloße Einreihungsverordnung bewirkt sie jedoch keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umlegung einer Landesstraße, die Umbenennung von Landesstraßen und die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit durch eine Einreihungsverordnung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Verordnung
der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie die Umbenennung von Landesstraßen und die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße, LGBl. 103/2007.
Die Antragsteller seien Eigentümer von Grundstücken, die für die Umfahrungsstraße in Anspruch genommen würden. Die Liegenschaften der Antragsteller würden "gequert, durchschnitten und in ihrer Nutzbarkeit substanzvernichtend geschädigt" und müssten für die Realisierung der Trassenvariante großflächig enteignet werden. Zeitliche Verzögerungen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer "Trassenfestlegungsverordnung" könnten leicht dazu führen, dass bis zur Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit Baukosten in namhafter Höhe aufgewendet würden, sodass eine andere Trassenvariante aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht mehr in Frage kommen könne. Die Unzumutbarkeit eines Umweges sei daher im "Verzögerungseffekt" begründet, der einträfe, wenn die Antragsteller einen Enteignungsbescheid oder einen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid erwirken müssten.
In der Sache begehren die Antragsteller die Aufhebung der genannten Verordnung, da die Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl der Trasse nicht ausreichend ermittelt und die für die Interessenabwägung nach §13 Oö. Straßengesetz maßgeblichen Kriterien unzutreffend erhoben und bewertet worden seien. Außerdem verstoße die Verordnung gegen die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001 L 197, S 30).
2. Mit der angefochtenen Verordnung werden in ihrem Verlauf näher umschriebene, neu herzustellende Abschnitte der Bundesstraße B 1, Wiener Straße sowie der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), - soweit sie nicht bereits Landesstraße sind und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verlaufen - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit sie nicht bereits Landesstraße sind - als Landesstraße eingereiht. Daneben wird die Einreihung eines näher bezeichneten Abschnitts der Landesstraße B 1 als Landesstraße aufgehoben und werden Landesstraßen in einen neuen Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße bzw. der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, umbenannt sowie wird ein näher bezeichneter Abschnitt der Landesstraße B 1 als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. Soweit die angefochtene Verordnung im Bereich der von den Antragstellern genannten Grundstücke eine neue Trassenführung festlegt, können durch die Einreihung der neu zu errichtenden Verkehrsfläche die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller nicht aktuell beeinträchtigt sein. Die angefochtene Verordnung ist insofern zwar Voraussetzung für die weiteren straßenverwaltungsbehördlichen Maßnahmen, nämlich für einen straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid (§32 Abs2 Oö. Straßengesetz) und einen allfälligen Enteignungsbescheid (§35 Abs1 Oö. Straßengesetz). Als bloße Einreihungsverordnung bewirkt sie aber noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (VfSlg. 8156/1977, 10.989/1986, 17.268/2004).
Damit fehlt es schon aus diesem Grund an einer der für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG geforderten Voraussetzungen. Der Antrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Oö StraßenG 1991 §13 Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 103/2007, betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße |
Sammlungsnummer | 18780 |
Schlagworte | Straßenverwaltung, Landesstraße, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Individualantrag |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2009:V467.2008 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-85356