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OGH: Betriebspension / Anspruch
• Eine Bindung des Pensionsanspruches daran, dass im Zeitpunkt der Erreichung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Voraussetzungen für die Alterspension das Arbeitsverhältnis noch aufrecht ist und durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet, ist unwirksam, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, durch einseitige Gestaltung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaften zu vernichten.
S. 279• Eine Vereinbarung über eine Betriebspension ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen, wobei sich die Auslegung stets am Zweck dieser Vereinbarung zu orientieren hat.
• Bei der Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages nach § 7 Abs. 6 a BPG handelt es sich um eine fällige Ausgleichsforderung. Nur im Umfang der Wertpapierdeckung nach § 14 Abs. 7 i. V. m. § 116 Abs. 4 EStG 1988, also regelmäßig nur in der Höhe von 50 % der Pensionsrückstellung, handelt es sich um bevorrechtete Forderungen. Die Sicherung der Pensionsansprüche im Rahmen der durch Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung bildenden Sondermasse als bevorrechtete Forderung i. S. d. § 23 AO erfasst die Wertpapiere, die für diesen Zweck tatsächlich vorhanden sind. - (§ 7 Abs. 5 - 6 a BPG)
( 8 Ob A 148/01 z)