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OGH: Entlassung
• Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG. Die beharrliche Weigerung setzt vielmehr eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung voraus.
• Eine Ermahnung kann lediglich dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste.
• Liegen zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassungen widersprüchliche schriftliche Erklärungen der Arbeitnehmer vor und sind die Termine, zu welchen sie zum Dienstantritt aufgefordert werden, noch nicht aktuell, so sind die Entlassungen verfrüht und daher unberechtigt. - (§ 27 Z 4 AngG)
( 9 Ob A 171/01 i)