VfGH 22.06.2009, U282/09
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Im Wesentlichen Übernahme der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid; keine ausreichende Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes; Fehlen von Länderfeststellungen; keine hinlängliche Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten; Hinweis auf Vorjudikatur. Siehe auch: U107/09, E v , U1055/09, E v , U282/09, E v , U591/08 und U1073/09, beide E v , sowie U605/09, E v . Siehe weiters U909/08 (Unterlassung der Ermittlungstätigkeit zur Lage in China) und U227/09 (Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Lage in Ghana), beide E v . U469/09, E v : Keine Ermittlungen im Rahmen der Refoulement-Prüfung zu Möglichkeiten und Finanzierbarkeit einer Dialyse-Behandlung für einen nierenerkrankten HIV-Infizierten in Nigeria. U1275/09, E v : Keine Ermittlungstätigkeit zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – Kleinkind mit Behinderungen aufgrund Frühgeburt – und zu Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria. U525/09 ua, E v : Keine Ermittlungen zur Situation in Tschetschenien bzgl Entführung angeblicher Rebellen; subsidiärer Schutz gewährt; Minderjährige entgegen § 19 Abs 5 AsylG 2005 in Abwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreterin einvernommen. U1655/09, E v : Bzgl Refoulement-Prüfung und Ausweisung keine Ermittlungen zur Gesundheitsversorgung in Nigeria trotz lebensgefährlicher Erkrankung (intrazerebrales Hämatom); im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung. U305/08, E v : Entfall einer eigenständigen Begründung des AsylGH wegen des Vorwurfs, in der Berufung keinen konkreten Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen, nicht akzeptabel; Anmerkungen zur Situation in der Russischen Föderation ohne Quellenangabe und ohne Angabe des bezogenen Zeitraums, obwohl zwischen Erlassung des Bescheides des BAA und der angefochtenen Entscheidung ein Zeitraum von über fünf Jahren liegt. U431/08, E v : Keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der drohenden Zwangsverheiratung und Beschneidung in Guinea. U2801/09, E v : Bzgl Ausweisung eines indischen Staatsbürgers; keine Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, daher keine Interessenabwägung iSd Art8 EMRK möglich. U2197/09-15 ua und U2197/09-17 ua, beide E v : Bzgl Ausweisung eines armenischen Staatsbürgers bzw seiner Ehefrau; keine Feststellungen zur aktuellen Lage in Armenien und zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers; keine Feststellungen zur eigenen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin; lapidarer Verweis auf das Verfahren des Ehemannes. U355/10 und U378/10, beide E v : Hins Refoulementprüfung keine Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria, insbesondere zu den Erwerbsmöglichkeiten junger Frauen. Ebenso U808/10, E v , und U1231/10, E v : Hins Refoulementprüfung kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur aktuellen Lage in Nigeria. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab; gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt und die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen.
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes werden einleitend die relevanten Gesetzesbestimmungen angeführt und wird im Anschluss daran ausgeführt:
"Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen aufgrund von massiven Ungereimtheiten in seinen Angaben nicht glaubhaft sei.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom , Zahl: 08 05.814-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses."
Zur Verdeutlichung trifft der Asylgerichtshof zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eigene Feststellungen und führt abschließend aus:
"Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist im Wesentlichen die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, sowie der Umstand, dass die gegen die nigerianische Regierung um die totale Kontrolle der Ölregion kämpfende Rebellengruppe 'MEND' tatsächlich existiert - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkret behaupteten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte bzw. vorgetäuschte Identität sprechenden Argumente deutlich.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
4. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).
2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof in der Tat unterlaufen (vgl. ; , U131/08; , U132/08):
Im angefochtenen Erkenntnis hat der belangte Gerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern der Sache nach lediglich auf die Begründung des Bundesasylamtes "hinsichtlich aller drei Spruchpunkte" verwiesen und erklärt, dass er sich den "Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Der Asylgerichtshof verweist lediglich kursorisch auf die Begründung des Bescheids des Bundesasylamtes, schildert den zugrunde liegenden Sachverhalt nur sehr kurz, geht auf eine Verletzung der Rechte nach Art2, 3 und 8 EMRK überhaupt nicht ein und trifft keine Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria.
Die bekämpfte Entscheidung verstößt deshalb gegen das Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gegen das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2009:U282.2009 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-85164