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OGH: Schlüssige Austrittserklärung
• Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer zunächst einen „Abwesenheitstag" eintragen ließ und überdies auf Grund seines freien Dienstvertrages nicht zur täglichen Anwesenheit verpflichtet war, steht einer objektiven Deutung seines Verhaltens, dem Betrieb des Arbeitgebers über mehrere Tage ferngeblieben zu sein, als schlüssige Austrittserklärung entgegen. - (§ 26 AngG, § 863 ABGB)
( 9 Ob A 183/01 d)