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ASoK 8, August 2002, Seite 272

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs

Gemäß § 38 j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen der Familienhospizkarenz erlassen:

1. Zweck der Zuwendung

1.1. Zuwendungen gem. § 38 j FLAG sollen eine Überbrückungshilfe für die Dauer
einer Sterbebegleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Familienhospizkarenz) für die im Punkt 2. genannten Empfänger darstellen.

1.2. Mit dieser Zuwendung soll das Eintreten besonderer Härtefälle in diesem Zusammenhang vermieden werden.

2. Empfänger von Zuwendungen

Zuwendungen können gewährt werden an:

2.1. Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß §§ 14 a oder 14 b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen.

2.2. Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

2.3. Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden.

3. Voraussetzungen für Zuwendungen

3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass infolge des Wegfalles des ...

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