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VfGH 16.10.1970, G5/70

VfGH 16.10.1970, G5/70

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Die in Art. 20 Abs. 2 B-VG enthaltenen Worte "soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist" enthalten die Zulässigkeit der Ausnahme von dem verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der Amtsverschwiegenheit. Solche Ausnahmen können entweder durch Gesetz selbst geschaffen werden (z. B. {Verfassungsgerichtshofgesetz § 74, § 74 Abs. 3 VerfGG} oder {Amtshaftungsgesetz § 13, § 13 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz}) oder das Gesetz kann dem Vorgesetzten des Amtsorgans oder einer sonstigen Behörde die Befugnis zur Befreiung von der Amtsverschwiegenheit im Einzelfalle einräumen. Die oben zitierten Worte des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 2 B-VG} geben dem einfachen Gesetzgeber jedoch nicht die Befugnis, die Amtsverschwiegenheit auch auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei gelegen ist oder die dem Staatsorgan nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.

{Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 2 B-VG} ist durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK} nicht verändert worden.

Zu prüfen war, ob es sich bei der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 2 B-VG} um Einschränkungen der Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung handelt, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern.

Zunächst ist festzustellen, daß das Institut der Amtsverschwiegenheit zu den Einrichtungen einer demokratischen Gesellschaft nicht im Widerspruch steht. Demokratische Staaten gehen bei der Regelung der Öffentlichkeit oder Geheimhaltung der amtlichen Tätigkeit zum Teil vom Prinzip der Offenlegung, zum anderen Teil vom Prinzip der Geheimhaltung oder von einer Kombination der beiden Prinzipien aus.

Die Einrichtung der Amtsverschwiegenheit widerspricht daher an und für sich nicht demokratischen Prinzipien.

Es ist also nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK} grundsätzlich zulässig, daß das Gesetz Tatsachen, die staatlichen Organen durch ihre amtliche Tätigkeit bekannt wurden, als vertraulich erklärt und zum Zwecke der Verhinderung ihrer Verbreitung die Ausübung der freien Meinungsäußerung Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterwirft.

{Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 Abs. 2 MRK} bestimmt allerdings, daß die Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit zur Wahrung der dort aufgezählten Rechtsgüter unentbehrlich sein muß. Der VfGH ist der Auffassung, daß die Unentbehrlichkeit der Beschränkung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung jedenfalls zu bejahen ist, wenn der Gesetzgeber Tatsachen als vertraulich erklärt und ihre Verbreitung verbietet, die den Organen der staatlichen Verwaltung ausschließlich durch ihre amtliche Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien gelegen ist.

Die im {Ärztegesetz 1984 § 38, § 38 Ärztegesetz}, BGBl. 92/1949 (Fassung der ÄrzteGNov. 1964) , enthaltenen Worte "Die Organe und" werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
6288
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit Art. 20 B-VG Fassung vor B-VGNov. BGBl. 302/1975 Ärzte Menschenrechtskonvention Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1970:G5.1970
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-85081