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Nochmals: Fragen zur Pflegefreistellung
Zum Artikel „Fragen zur Pflegefreistellung", erschienen in ASoK 7/2002, wird zum Thema „Bezahlung der Pflegefreistellung" Folgendes mitgeteilt.
Früher war vorgesehen, für Arbeiter bei Inanspruchnahme der Pflegefreistellung auf Antrag an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt zu erstatten.
Nun gibt es eine derartige Rückerstattung nicht mehr.
Infolge der Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds wurde die Refundierung des Krankenentgeltes von Arbeitern durch die Gebietskrankenkasse an die Arbeitgeber mit Ende September 2000 beendet. Mit diesem Zeitpunkt erlosch auch eine Beitragspflicht hinsichtlich des EFZG-Beitrages von damals 2,1 %.
Es sind daher sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung die aufgelaufenen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen (§ 19 a EFZG).