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OGH: Entgelt / Sonderprämie
• Vertragliche Vereinbarungen sind so zu interpretieren, dass sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen.
• Die Parteienabsicht bei der Festlegung einer „Sonderprämie" kann keinesfalls darin gelegen sein, dass der Arbeitgeber ohne Bekanntgabe besonderer Vorgaben im Nachhinein nach freiem Ermessen bestimmt, ob dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Sonderprämie zusteht oder nicht. - (§ 914 ABGB)
„Die Sonderprämie wurde als Entgelt ohne Festlegung einer besonderen Arbeitsleistung oder eines besonderen Leistungserfolgs für den Fall vereinbart, dass der KlägerS. 242 seine Geschäftsführertätigkeit bis , insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe der Geschäfte an den neuen Geschäftsführer, ‚nach den Vorstellungen des Aufsichtsrates' ausübt. Diese Vorstellungen des Aufsichtsrates wurden dem Kläger im Wesentlichen nur dahin bekannt gegeben, dass der Kläger bis zuletzt ordnungsgemäß tätig sein und sich um eine positive Aufnahme der Übergabe bei den Medien und den Mitarbeitern bemühen sollte. Dann könne der Kläger ‚sicher' mit der Prämie rechnen. Besondere, über den normalen Arbeitsvertrag hinausgehende Verpflichtungen wurden damit für den als Geschäftsführer im Marketing-Bereich tätige...