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OGH: Verschwiegenheitspflicht
• Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen werden Umstände verstanden, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat; unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu.
• Ein Arbeitnehmer ist im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings grundsätzlich in einer für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat.
• Ein Fernsehinterview eines Angestellten eines Rechtsanwaltes über Umstände, die ihm ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit bei diesem Rechtsanwalt bekannt geworden sind, verknüpft mit dem Vorwurf der Mitwisserschaft bzw. Mitwirkung des Rechtsanwalts an strafbaren Handlungen indiziert a priori nicht die Annahme einer besonders schonenden Vorgangsweise gegen den ehemaligen Arbeitgeber.
• Ob derartige Interviews in besonders gelagerten Einzelfällen im Hinblick auf die Schwere der strafbaren Handlungen und den hiedurch drohenden Schaden dennoch gerechtfertigt sein können, kann nur nach genauester Abwägung im Einzelfall entschieden werden. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 180/01 p)