VfGH 27.06.1969, G17/68
VfGH 27.06.1969, G17/68
Rechtssatz
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Rechtssatz | Der erste Satz des § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom , DRGBl. I S. 1058 (Gesetz vom , StGBl. Nr. 99, über die Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuern) , i. d. F. von Art. V der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Dem vom Gesetze in keiner Weise umschriebenen Begriff der Sachlage, die eine Kapitalzuführung gebietet, kann ein bestimmbarer Inhalt nicht gegeben werden. Es gibt keine wirtschaftlichen Kriterien, an denen im Einzelfall gemessen werden kann, wann eine Kapitalzuführung (Finanzierung durch Eigenmittel) geboten ist. Die Regelung des § 3 Abs. 2 KapVG, die als Darlehen eines Gesellschafters auch das von einem Dritten gewährte Darlehen ansieht, wenn ein Gesellschafter dafür Sicherheit leistet, wird durch die Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KapVG unanwendbar. Das gleiche gilt für den § 3 Abs. 3, soweit er die Stundung der Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft der Darlehensgewährung gleichsetzt, und auch für den § 4, der den Begriff des "Gesellschafters" über die Bedeutung im § 3 Abs. 1 KapVG hinaus erweitert. Auch diese Bestimmungen sind nach dem Wegfall des § 3 Abs. 1 erster Satz KapVG unanwendbar geworden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 5993 |
Schlagworte | Kapitalverkehrsteuer Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Sachentscheidung Einzelfälle |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1969:G17.1969 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-84861